Rückflüsse in Milliardenhöhe durch gezielte Einzelfallprüfungen
Gezielte Prüfung auffälliger Krankenhausrechnungen weiter ermöglichen (VdEK).
Gezielte Prüfung auffälliger Krankenhausrechnungen weiter ermöglichen (VdEK).
Warum wir die Krankenhausabrechnungsprüfung im Einzelfall weiterhin brauchen (BKK Dachverband, PDF, 142 kB).
Warum es Streit um die Krankenhausrechnung gibt (Schwäbische Zeitung).
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Mainz sucht am Standort Mainz Sachbearbeiterinnen / Sachbearbeiter Rechnungsprüfung stationär (DRG M-Fälle) (m/w/d) (Stellenanzeige).
Statistikdaten nach § 275c Abs. 4 SGB V: Prüfquotenstatistik 4. Quartal 2023 (GKV-Spitzenverband, XLS, 9,7 MB).
Az. B 1 KR 32/22 R: Keine Aufwandspauschalen-Zahlungsverpflichtung für vor 2016 eingeleiteter sachlich-rechnerischer Rechnungsprüfung (Urteilsbegründung).
Warnhinweis: 1-Monatsfrist für den Widerspruch gegen die Ermittlung der Prüfquote durch den GKV-Spitzenverband (Medizinrecht RA Mohr).
Vorgehen des Medizinischen Dienstes: Wer prüft die Prüfer? (Krankenhausumschau 03/2024, PDF, 334 kB).
Az. B 1 KR 8/23 R: Aufschlagszahlungen erst ab 2022 gerechtfertigt (Urteilsbegründung).
Stationäre Abrechnungsprüfung (DRG und PEPP): Begutachtungsleitfaden 2024 des Medizinischen Dienstes (MD Bund, PDF, 796 kB).
Az. B 1 KR 8/23 R: Für eine vor dem 01.01.2022 eingeleitete Abrechnungsprüfung darf keine Strafzalung erhoben werden (Medizinrecht RA Mohr).
Vereinbarung zur Übermittlung der beim Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen durch die MD an die Krankenkassen für die Durchführung der Erörterung nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG vom 04.12.2023 (PDF, 113 KB) (GKV-Spitzenverband, PDF, 113 kB).
Stellungnahme zum Entwurf einer Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zur regelmäßigen Begutachtung zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275 d SGB V (StrOPS-RL) (DGfM, PDF, 404 kB).
Az. B 1 KR 8/23 R: Korrigierte Krankenhausabrechnungen und Aufschlagszahlungen (Terminbericht 41/23).
Az. B 1 KR 8/23 R, B 1 KR 9/23 und B 1 KR 11/23 R: BSG zur (zeitlichen und formellen) Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Aufschlagszahlung für eine beanstandete Krankenhausabrechnung (Terminvorschau 41/23).
Leitsatz: 1. Für die Mitteilung des Erstattungsanspruchs nach § 8 PrüfvV ist es grundsätzlich
erforderlich, dass die Krankenkasse den Anspruch in konkreter Höhe geltend macht.
2. Eine Mitteilung der konkreten Höhe des Anspruchs kann grundsätzlich nicht darin gesehen werden,
dass eine Krankenkasse vollumfänglich auf ein Gutachten des MDK verweist, welches auch eine
Übersicht der Groupingergebnisse mit Vergütungsvergleich zwischen der Abrechnung des MDK und
der Abrechnung des Krankenhauses enthält. Eine entsprechende Auslegung der Mitteilung der
Krankenkasse muss zumindest dann ausscheiden, wenn krankenhausindividuelle Zu- und Abschläge
zu berechnen sind, solche vom MDK nicht eingerechnet werden und den Beteiligten dadurch von
vornherein bewusst ist, dass das vom MDK festgestellte Groupingergebnis nicht mit der Höhe des
tatsächlichen - korrigierten - Vergütungsbetrages identisch sein kann.
3. Bei der elfmonatigen Frist des § 8 Satz 3 PrüfvV handelt es sich nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 8 Satz 4 PrüfvV um eine Ausschlussfrist. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung, ist
die Krankenkasse mit Einwendungen ausgeschlossen und nicht zur Verrechnung berechtigt.
Das SG verurteilte die Bekl., an die Kl. 19.601,42 € nebst zu zahlen.
Quelle: Sozialgericht Rostock, 12.09.2024
Krankenhausabrechnungsprüfung: Keinerlei Qualitätsprüfungen und Fachkundenachweise bei den Ärzten des Medizinischen Dienstes (KU 09/23, PDF, 146 kB).
Az. S 11 KR 151/21: Krankenkasse muss geltend gemachte Ansprüche konkret benennen und beziffern (Medizinrecht Saarland).
Ziel der StrOPS-RL zur Vereinfachung der Krankenhausrechnungsprüfung habe sich ins Gegenteil verkehrt (KU 07/2023, PDF, 165 kB).
Az. S 1 KR 969/18: Krankenkasse kann sich bei Fristversäumnis nicht mehr auf die Einwendungen zur Wirtschaftlichkeit oder zur Rechnungskorrektur berufen (Medizinrecht RA Mohr).
Statistikdaten nach § 17c Abs. 6 KHG: Arbeitsblätter mit statistischen Daten zu Vorverfahren, Prüfanlässen, Prüfergebnissen, zum Nachverfahren und zu Strukturprüfungen i.R. von Krankenhausabrechnungsprüfungen 2022 (GKV-Spitzenverband, XLS, 99 kB).
Statistische Auswertungen zur Abrechnungsprüfung: Prüfquotenstatistik 1. Quartal 2023 (GKV-Spitzenverband, XLS, 8 MB).
Die CONVEMA Versorgungsmanagement GmbH, Berlin sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen DRG-Rechnungsprüfer, DRG-Fallmanager / DRG Manager, Krankenhausabrechnungsprüfer (m/w/d) (Stellenanzeige).
Stehen Aufwand und Nutzen der Bürokratievorgaben im Krankenhaus noch in einem gesunden Verhältnis? (DGfM, PDF, 664 kB).
Az. B 1 KR 14/22 R: BSG bestätigt landesvertragliches Aufrechnungsverbot für Nordrhein-Westfalen (KMH-Medizinrecht).
Sechs Jahre Haft für Ex-Oberstaatsanwalt der Zentralstelle zur Bekämpfung von Straftaten im Gesundheitswesen (Stern).
Vor-Ort-Gespräche zwischen Medizinischem Dienst und Kliniken im Rahmen des Begutachtungsverfahrens laufen meist effizient ab (KU 05/2023, PDF, 433 kB).
Update: Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V (Seufert Law).
Die AOK Baden-Württemberg sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Mitarbeiter Medizin Abrechnungs-/Wirtschaftlichkeitsprüfung (m/w/d) (Stellenanzeige).
Kliniklandschaft unter der Lupe: Jahresbericht 2023 des MD Nordrhein (Download, PDF, 4,5 MB).
Ergebnisse der Strukturprüfungen in sächsischen Krankenhäusern aus den Jahren 2021 und 2022 (Download, PDF, 3,5 MB).
Bundesregierung solle eine kriminologische Studie zum Dunkelfeld von Abrechnungsbetrug und Korruption im Gesundheitswesen in Auftrag geben (GKV-Spitzenverband).
Az. B 1 KR 11/22 R: Keine Aufwandspauschale bei Veranlassung der Prüfung durch Fehlverhalten des Krankenhauses (BDO Legal).
Die quartalsweise Auswertung der Daten zu den Einzelfallprüfungen für das Quartal 04/2022 steht bereit. (Der GKV-Spitzenverband hat die Quartalsstatik 04/2022 zur Prüfquotenermittlung veröffentlicht, XLS, 7,9 MB).
Die Festlegung zur Jahresstatistik inklusive Anlagen 1 und 2 wurde aufgrund der neuen Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) mit Wirkung zum 01.01.2023 angepasst (Vergleichsfassung, PDF, 347 kB).
Die KKH Kaufmännische Krankenkasse, Hannover sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Medizincontroller (m/w/d) für die Abrechnungsprüfung im Krankenhausmanagement (Stellenanzeige).
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Mainz sucht am Standort Mainz, Bremen oder Berlin zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n DRG-Rechnungsprüferin / DRG-Rechnungsprüfer (m/w/d) für die Hauptabteilung Zentrale Rehabilitationsaufgaben (Stellenanzeige).
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Mainz sucht am Standort Mainz oder Düsseldorf zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n DRG-Rechnungsprüferin / DRG-Rechnungsprüfer (m/w/d) für die Hauptabteilung Zentrale Rehabilitationsaufgaben (Stellenanzeige).
Die R+V Betriebskrankenkasse, Wiesbaden sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Referent Klageverfahren Krankenhausabrechnungsprüfung (m/w/d) für das Krankenhaus Referat (Stellenanzeige).
Die R+V Betriebskrankenkasse, Wiesbaden sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Fachexperte Kodierung / Abrechnungsprüfung Krankenhausleistungen (m/w/d) (Stellenanzeige).
Kritik an ausuferndem Bürokratieaufwand im Gesundheitswesen (Ärztekammer Niedersachsen).
Az. L 5 KR 347/20: Die Krankenkasse habe allein eine sachlich-rechnerische Prüfung und keine Auffälligkeitsprüfung in Auftrag gegeben (Urteilsbergründung).
Cytosorb™-Therapie: Rechtliche Rahmenbedingungen, medizinische Einsatzfelder und Krankenhausabrechnung in der Webinar-Reihe Medizincontrolling: Wissen kompakt September 2022 (Youtube).
Krankenhäuser müssen sachdienliche Unterlagen fristgerecht zur Verfügung stellen (Medcontroller).
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Mainz sucht am Standort Mainz oder Düsseldorf zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n DRG-Rechnungsprüferin / DRG-Rechnungsprüfer (m/w/d) für die Hauptabteilung Zentrale Rehabilitationsaufgaben (Stellenanzeige).
Nach Datenanalysen erreichen immer mehr Kliniken eine Prüfquote von maximal 5% der abgerechneten Fälle, so dass keine Strafzahlungen bei negativen Gutachten des Medizinischen Dienstes fällig werden (ZEQ).
Statistische Auswertungen zur Abrechnungsprüfung: Statistikdaten nach § 275c Abs. 4 SGB V / Betrachtetes Quartal: 2/2022, Anwendungsquartal: 4/2022 (GKV-Spitzenverband, XLS, 9,8 MB).
Az. S 9 KR 118/19: Auf den Prüfauftrag der Krankenkasse, nicht auf die Prüfanzeige des MDK komme es zur Bestimmung des Prüfungsgegenstandes bei der Aufwandspauschale an (Medienmitteilung).
Az. S 54 KR 103/21: Kein Wegfall der Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse bei Vorwurf der Falschkodierung (hier: OPS 8-559 Fachübergreifende und andere Frührehabilitation) ohne MDK-Prüfung (Urteilsbegründung).
Ab wann gilt die 2-Jahres-Frist bei Abrechnungsprüfungen? (KMH-Medizinrecht).
Von der Option zur Obliegenheit - die Entscheidung des BSG v. 10.11.2021 - B 1 KR 16/21 R zu 7 Abs. 2 PrüfvV (2016) (Springer).
Leistungserbringerportal des Medizinischen Dienstes: Was kann es? Was verbessert es? Und was kann es nicht? (KU 06/2022, PDF, 227 kB).
FAQ: Dieser Katalog bildet die aus Perspektive der Medizinischen Dienste wichtigsten Fragestellungen im Kontext der Prüfquotenüberwachung ab (Download, PDF, 561 kB).
Az. S 4 KR 120/22 ER: Die durch Verwaltungsakt festzusetzende Aufschlagszahlung gem. § 275c Abs. 3 SGB V ist nur in Bezug auf Vergütungsrechnungen eines Krankenhauses zulässig, deren Prüfung der MD durch eine ab dem 1.1.2022 erfolgte Bekanntgabe seines Prüfungsergebnisses gegenüber der Krankenkasse abgeschlossen hat (Urteilsbegründung).
Az. S 39 KR 342/22 KH ER: Strittige Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V auch für geprüfte Krankenhausfälle mit Aufnahmedatum vor dem 01.01.2022? (Urteilsbegründung).
Neue Normalität für Krankenversicherungen: die Krankenhausrechnungsprüfung ab 2022 (McKinsey, PDF, 443 kB).