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Verfassungsrechtliches Primat der Krankenhausplanung durch die Länder

Bayerische Krankenhausgesellschaft begrüßt gutachterliche Aussage zur Länderzuständigkeit der Krankenhausplanung (BKG Online).



Die Bayerische Krankenhausgesellschaft (BKG) begrüßt die rechtsgutachterliche Feststellung, dass die Krankenhausplanung eindeutig in der Hoheit der Bundesländer liegt. Dazu sagte BKG-Geschäftsführer Roland Engehausen in seiner ersten Reaktion auf die Vorstellung eines Rechtsgutachtens heute Morgen
in Berlin:

„Im Gutachten von Prof. Ferdinand Wollenschläger wird das verfassungsrechtliche
Primat der Krankenhausplanung durch die Länder konsentiert, das auch nicht
durch Bundeskompetenzen in Vergütungsfragen umgangen werden darf. Dies ist eine
wichtige Feststellung, weil die regional unterschiedlichen
Versorgungsanforderungen zentral von Berlin aus nicht ausreichend
berücksichtigt werden können. Das ist schon heute problematisch und darf sich
durch die geplante Krankenhausreform nicht weiter verschärfen. Schon jetzt
werden bei bundesweiten Strukturanforderungen wie etwa mit
Mindestmengenvorgaben oder Vorgaben für die sogenannten Sicherstellungshäuser
die besonderen Herausforderungen und Bedarfe im ländlichen Raum zu wenig
berücksichtigt; sie bedrohen eine flächendeckende Versorgungssicherheit. Wir
erwarten daher, dass vor dem Hintergrund der Ergebnisse aus dem Gutachten auch
bei den Festlegungen von Strukturvorgaben über den gemeinsamen Bundesausschuss
künftig eine stärkere Länderbeteiligung erfolgen muss.“

Das umfassende Rechtsgutachten von Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Universität Augsburg wurde gemeinsam von den Ländern Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein in Auftrag gegeben, die
Vorschläge der Regierungskommission für eine Reform der Krankenhausvergütung der Bundesregierung auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.

Der BKG-Geschäftsführer führte dazu weiter aus: „Wir begrüßen, dass nun auch
gutachterlich klargestellt wurde, dass Instrumente der Krankenhausfinanzierung
nicht derart massiv in die Hoheit der Krankenhausplanung eingreifen dürfen. Es
darf keine zentralen Vorgaben geben, die an der Versorgungsrealität
vorbeigehen. Allzu oft wurden bereits in der Vergangenheit
Krankenhausstrukturen im ländlichen Raum dadurch gefährdet, dass für
Finanzierungsregelungen pauschale Strukturvorgaben von Berlin aus bestimmt
worden sind.“

„Wir begrüßen ebenso, dass aus Sicht des Gutachters eine Umstellung von einer
rein leistungs- und mengenorientierten Vergütung des Fallpauschalen-Systems,
der sogenannten DRGs, auf eine Kombination aus leistungsabhängiger Vergütung
und einer Vorhaltefinanzierung auch möglich wäre, ohne die Planungshoheit der
Länder zu beschneiden.“ so Engehausen weiter.

Die Bayerische Krankenhausgesellschaft erwartet mit dieser gutachterlichen
Feststellung, dass der Fahrplan der derzeit geplanten großen Krankenhausreform
angepasst wird und die einzelnen Planungskompetenzen der Länder stärker in der
konkreten Ausgestaltung berücksichtigt werden.

Die BKG als Bayerns Klinikvertretung begrüßt ausdrücklich, dass bereits in den
letzten Monaten vom Bund deutlich erkennbar wurde, dass eine Krankenhausreform
die Planungskompetenzen der Länder nicht beschneiden darf und die
Reformkonzepte einvernehmlich zwischen Bund und Länder zu erfolgen haben.
[...]

Quelle: BKG Online, 20.04.2023

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