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Was die Krankenhäuser jetzt brauchen: Fünf-Punkte Programm

Was die Krankenhäuser jetzt brauchen: Fünf-Punkte Programm für Planungssicherheit und wirtschaftliche Sicherung (DEKV).



Anlässlich der heutigen DKG Pressekonferenz Krankenhäuser im zweiten Pandemiejahr erklärt Christoph Radbruch, Vorsitzender des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV) und Mitglied im Präsidium der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG): Nun befinden wir uns im Jahr ZWEI der Corona-Pandemie.
Nach wie vor ist die Situation für die Krankenhäuser durch
SARS-CoV-2 und die neuen Mutationen volatil. Die Rückkehr zum normalen
Krankenhausalltag ist aktuell noch nicht in Sicht. Die Belegungsrückgänge sind
regional sehr unterschiedlich und erreichen bis zu 40 Prozent. Dazu zählen
neben den stationären und teilstationären auch die ambulanten Behandlungen
sowie die Wahlleistungen. Die Gründe für die Rückgänge sind unter anderem, dass
Patienten aus Angst vor dem Virus nicht dringend notwendige Operationen
weiterhin verschieben. Darüber hinaus weisen die niedergelassenen Ärzte immer
noch weniger Patienten als im Vorjahr in die Krankenhäuser ein. Eine
Normalisierung der Belegung wird sich schätzungsweise erst im Laufe des Jahres
2022 wieder einstellen.

Diese lange Zeitspanne können viele Krankenhäuser unmöglich aus eigener
wirtschaftlicher Kraft überbrücken. Die Krankenhäuser brauchen jetzt klare
Regeln und Zusagen vom Bundesgesundheitsministerium für die dringend notwendige
Planungssicherheit und wirtschaftliche Stabilität in 2021.“

Nur Planungssicherheit lässt den Kopf für Versorgung frei werden
Der DEKV fordert ein Fünf-Punkte Programm für Planungssicherheit und
wirtschaftliche Sicherung:

Fünf-Tages Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen bis Mitte 2022 verlängern
Um die Zahlungsfähigkeit der Krankenhäuser und Rehakliniken sicherzustellen,
soll das aktuell geltende Fünf-Tages Zahlungsziel für Krankenhausrechnungen bis
Mitte 2022 verlängert werden.

Verpflichtende Gesamt-Mindererlösausgleichsvereinbarung zur
Liquiditätssicherung in 2021
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) muss eine prospektive
Gesamt-Mindererlösausgleichsvereinbarung zur Liquiditätssicherung durch die
Folgen der Corona-Pandemie verpflichtend einführen. Basierend auf den
Leistungsdaten des Jahres 2019 kann unabhängig vom Verhandlungszeitraum der
regulären Budgetvereinbarungen ein Corona-Mindererlösausgleich angelehnt an die
Regelungen des § 4 Abs. 3 KHEntgG und § 3 Abs. 7 BPflV vereinbart werden. Dabei
besteht unabhängig von § 4 Abs. 3 Satz 3 KHEntgG die Möglichkeit, einen höheren
Mindererlösausgleichssatz zu vereinbaren. Die Abrechnung des Zuschlages erfolgt
monatlich bis zum Ende des Kalenderjahres 2021. Die Summe dieses prospektiven
Mindererlösausgleiches zur Liquiditätssicherung aufgrund der Corona-Pandemie
fließt in die Berechnung des Gesamtmehr- oder Mindererlösausgleiches nach § 4
Abs. 3 Satz 2 KHEntgG ein.

Ganzjahresausgleich 2021 verpflichtend einführen
Der für das Jahr 2020 geltende Gesamtjahresausgleich von Erlösen und Kosten
soll analog für das Jahr 2021 verpflichtend gesetzlich eingeführt werden. Es
wird eine Garantie der durch die Häuser vereinbarten Budgeterlöse von 2019
übergeleitet auf das Jahr 2021 inklusive Steigerungsraten gefordert.

MD-Prüfquote von fünf Prozent beibehalten und MD-Strukturprüfungen aussetzen
Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeitenden müssen weiterhin von den sehr
zeitaufwändigen MD-Prüfungen entlastet werden. Die fünf Prozent Prüfquote soll
bis auf Weiteres gesetzlich verpflichtend festgesetzt werden. Auch sollen die
MD-Strukturprüfungen bis auf Weiteres ausgesetzt werden. Am 1. Juli 2021 werden
viele MD-Anfragen in den evangelischen Krankenhäusern eintreffen, die enormen
Bearbeitungsaufwand bei medizinischem und pflegerischem Personal nach sich
ziehen werden.

InEK-Sonderauswertung der OPS für COVID-19-Patienten beauftragen
Für die Versorgung von COVID-19-Patienten erhalten die Krankenhäuser eine
pauschale Vergütung. Der hohe Betreuungsaufwand eines COVID-19-Patienten, auch
ohne intensivmedizinische Betreuung, scheint gegenwärtig nicht sachgerecht
abgebildet. Das BMG soll daher eine vorgezogene Sonderauswertung für die
COVID-19-Fälle auf Basis der Kalkulationsdaten beim InEK in Auftrag geben. Eine
mögliche Kostenanpassung kann dann auf der Basis eines Zusatzentgelts für
COVID-19-Fälle erfolgen.

Quelle: DEKV, 26.01.2021

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