Az. S 13 KR 379/20: Die Leistungserbringung gem. Mm-R in der Übergangsphase und eine darauf basierende positive Mindestmengenprognose ist auch ohne vorherige Zustimmung durch die Krankenkassen rechtmäßig
Az. S 13 KR 379/20: Die Leistungserbringung gem. Mm-R in der Übergangsphase und eine darauf basierende positive Mindestmengenprognose ist auch ohne vorherige Zustimmung durch die Krankenkassen rechtmäßig (Urteilsbegründung).
Ausnahmetatbestand - B 1 KR 33/13 R - Coronavirus - Ergebnisqualität - Fallzahl - G-BA - Hochspezialisierte Leistungen - Knie-Endoprothese - Krankenhausabrechnung - Krankenhausrecht - Krankenkassen - L 9 KR 389/19 B ER - Leistungserbringungsverbot - Mindestmengen - Mindestmengenprognose - NRW - Ösophagektomie - Pankreas-Resektion - Patientensicherheit - S 13 KR 402/19 - Sozialgericht - stationäre Abrechnung - Streitwert - URL