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Ausverkauf der Hernienchirurgie?

Stellungnahme des Vorstandes der Deutschen Herniengesellschaft (DHG) zur Umsetzung der sektorenverbindenden Vergütung mit Hybrid DRG (BDC).





















Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung und § 301

Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG) im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 301 Absatz 1 und 2 SGB V bzw. § 17c Abs. 5 KHG (Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung)
Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung vom 06.02.2024 (Download, PDF, 34 kB).
PKV-Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung vom 06.02.2024 (Download, PDF, 33 kB).












Ergänzter Schlüsselfortschreibungsentwurf vom 16.01.2024

Schlüsselfortschreibung vom 18.1.2024 zum 25.1.2024 mit Wirkung zum 1.1.2024 bzw. separat ausgewiesenem Gèltigkeitszeitraum zur Vereinbarung nach § 301 Abs. 3 SGB V Entwurf / Ergänzter Entwurf der Schlüsselfortschreibung vom 16.01.2024 zum 23.01.2024 (Änderungen zur ursprünglichen Entwurfsfassung sind gelb markiert) (DKG, PDF, 85 kB).



















EBM 2024: Neue OPS-Kodes

Anpassung des Anhangs 2 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V an den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) Version 2024 (Anhang 2 EBM, PDF, 89 kB).
Neu in den Anhang 2 zum EBM aufgenommene OPS-Kodes (Tabelle 1, PDF, 121 kB).
















Az. S 11 KR 151/21: Ausschlussfrist gemäß § 8 Satz 3 PrüfvV: Kein Aufrechnungsanspruch der Krankenkasse bei Fristversäumnis

Leitsatz: 1. Für die Mitteilung des Erstattungsanspruchs nach § 8 PrüfvV ist es grundsätzlich
erforderlich, dass die Krankenkasse den Anspruch in konkreter Höhe geltend macht.
2. Eine Mitteilung der konkreten Höhe des Anspruchs kann grundsätzlich nicht darin gesehen werden,
dass eine Krankenkasse vollumfänglich auf ein Gutachten des MDK verweist, welches auch eine
Übersicht der Groupingergebnisse mit Vergütungsvergleich zwischen der Abrechnung des MDK und
der Abrechnung des Krankenhauses enthält. Eine entsprechende Auslegung der Mitteilung der
Krankenkasse muss zumindest dann ausscheiden, wenn krankenhausindividuelle Zu- und Abschläge
zu berechnen sind, solche vom MDK nicht eingerechnet werden und den Beteiligten dadurch von
vornherein bewusst ist, dass das vom MDK festgestellte Groupingergebnis nicht mit der Höhe des
tatsächlichen - korrigierten - Vergütungsbetrages identisch sein kann.
3. Bei der elfmonatigen Frist des § 8 Satz 3 PrüfvV handelt es sich nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 8 Satz 4 PrüfvV um eine Ausschlussfrist. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung, ist
die Krankenkasse mit Einwendungen ausgeschlossen und nicht zur Verrechnung berechtigt.
Das SG verurteilte die Bekl., an die Kl. 19.601,42 € nebst zu zahlen.

Quelle: Sozialgericht Rostock, 12.09.2024

































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