Az. B 1 KR 10/15 R, B 1 KR 7/15 R, B 1 KR 9/15 R, B 1 KR 6/15 R, B 1 KR 8/15 R und B 1 KR 11/15 R: BSG zur Erforderlichkeit einer stationären Behandlung und Zeitnähe der Übersendung von Behandlungsunterlagen, zur Kodierung der Hauptdiagnose und etwaiger Verletzung der DKR D002d, zur Zahlung eines Zuschlages für die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer bei Verlegung, zum Vorliegen von Strukturvoraussetzungen bei Kodierung einer neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls und zur Absetzung von Beträgen zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung trotz etwaiger Anspruchsverjährung (Terminbericht 14/15).