Aufrechnungsverbot wegen unwirksamer Regelungen in der Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019?
Az. S 2 KR 326/22: Aufrechnungsverbot wegen unwirksamer Regelungen in der Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019? (Krahnert & Krahl).
Az. S 2 KR 326/22: Aufrechnungsverbot wegen unwirksamer Regelungen in der Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019? (Krahnert & Krahl).
Az. S 5 KR 542/13: Wegen der Erfordernis der Mittel eines Krankenhauses ist die Durchführung der extrakorporalen Photopherese nur stationär erbringbar (Medizinrecht RA Mohr).
Unzulässige Aufrechnung von Aufschlagszahlungen (Quaas & Partner).
Az. S 15 KR 1185/22 KH: Aufrechnung von Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V unwirksam (KMH-Medizinrecht).
Az. S 2 KR 326/22: Die Krankenkasse verstieß gegen das gesetzliche Aufrechnungsverbot (Urteilsbegründung).
Az. S 2 KR 326/22: Bestehender Vergütungsanspruch aus unbestrittener Forderung, da keine wirksame Aufrechnung vorliege (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 14/22 R: Landesvertragliche Regelungen stehen dem Aufrechnungswunsch der Krankenkassen entgegen (Medizinrecht RA Mohr).
Leitsatz: 1. Für die Mitteilung des Erstattungsanspruchs nach § 8 PrüfvV ist es grundsätzlich
erforderlich, dass die Krankenkasse den Anspruch in konkreter Höhe geltend macht.
2. Eine Mitteilung der konkreten Höhe des Anspruchs kann grundsätzlich nicht darin gesehen werden,
dass eine Krankenkasse vollumfänglich auf ein Gutachten des MDK verweist, welches auch eine
Übersicht der Groupingergebnisse mit Vergütungsvergleich zwischen der Abrechnung des MDK und
der Abrechnung des Krankenhauses enthält. Eine entsprechende Auslegung der Mitteilung der
Krankenkasse muss zumindest dann ausscheiden, wenn krankenhausindividuelle Zu- und Abschläge
zu berechnen sind, solche vom MDK nicht eingerechnet werden und den Beteiligten dadurch von
vornherein bewusst ist, dass das vom MDK festgestellte Groupingergebnis nicht mit der Höhe des
tatsächlichen - korrigierten - Vergütungsbetrages identisch sein kann.
3. Bei der elfmonatigen Frist des § 8 Satz 3 PrüfvV handelt es sich nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 8 Satz 4 PrüfvV um eine Ausschlussfrist. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung, ist
die Krankenkasse mit Einwendungen ausgeschlossen und nicht zur Verrechnung berechtigt.
Das SG verurteilte die Bekl., an die Kl. 19.601,42 € nebst zu zahlen.
Quelle: Sozialgericht Rostock, 12.09.2024
Az. B 1 KR 14/22 R: Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses hat wegen landesvertraglicher Aufrechnungsbeschränkung Bestand (Urteilsbegründung).
Az. S 45 KR 657/22: Fehlende Mitteilung des Erstattungsanspruchs nach PrüfvV schließt Aufrechnung aus (Quaas & Partner).
Az. S 18 KR 732/22: Die Krankenkasse habe das gesetzliche Aufrechnungsverbot missachtet (Urteilsbegründung).
Az. S 18 KR 732/22: Das gesetzliche Aufrechnungsverbot ist zu beachten (Urteilsbegründung).
Az. L 10 KR 377/21 KH: Krankenkasse durfte nach Landesvertrag NRW nicht aufrechnen (Urteilsbegründung).
Az. S 18 KR 937/21: Aufrechnungserklärung der Krankenkasse (hier: strittiger OPS 8-981) erfolgte ohne entsprechende Ermächtigungsgrundlage (Urteilsbegründung).
Az. S 32 KR 351/19: Die Gabe von drei Apherese-Thrombozytenkonzentraten statt Pool-Konzentraten war medizinisch erforderlich und entsprach dem Wirtschaftlichkeitsgebot (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 14/22 R: Das Wirtschaftlichkeitsgebot steht der Vereinbarung von Aufrechnungsverboten nicht entgegen (Medizinrecht Saarland).
Az. B 1 KR 14/22 R: Vergütungsanspruch des Krankenhauses war durch landesvertragliche Aufrechnungsbeschränkung gedeckt (Quaas & Partner).
Az. B 1 KR 14/22 R: BSG bestätigt landesvertragliches Aufrechnungsverbot für Nordrhein-Westfalen (KMH-Medizinrecht).
Az. B 1 KR 14/22 R: Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses war durch landesvertragliche Aufrechnungsbeschränkung legitimiert / Krankenkassen ziehen Revision in Parallelverfahren B 1 KR 32/21 R, B 1 KR 5/22 R, B 1 KR 38/22 R und B 1 KR 42/22 R zurück (Terminbericht 16/23).
BSG verhandelt zu landesrechtlichem Aufrechnungsverbot in Thüringen, NRW und Hamburg sowie zur Fallzusammenlegung wegen fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens (Terminvorschau 16/23).
Update: Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V (Seufert Law).
Az. S 18 KR 705/21: Aufrechnung der Krankenkasse unwirksam (KMH-Medizinrecht).
Az. S 17 KR 2190/22, S 17 KR 2197/22, S 17 KR 2252/22: Aufschlagszahlungen gemäß § 275c Abs. 3 SGB V nicht für Behandlungsfälle vor 2022 (Quaas & Partner).
Az. S 18 KR 705/21: Generelles Aushebeln des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes durch vertragliche Vereinbarung nicht mit § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V vereinbar (Urteilsbegründung).
Az. S 18 KR 704/21: Eine Aufrechnung ist unzulässsig, sofern - wie hier - kein Ausnahmetatbestand vom Aufrechnungsverbot vorliegt (Urteilsbegründung).
Az. L 5 KR 752/20: Vorliegend scheitert die vorgenommene Aufrechnung am Bestehen eines Aufrechnungsverbotes (Urteilsbegründung).
Az. L 5 KR 742/20: Das Aufrechnungsverbot nach NRW-Landesrecht soll zu weitreichenden Aufrechnungsmöglichkeiten der Krankenkassen wirksam begegnen (Quaas & Partner).
Das Erörterungsverfahren nach § 17c Abs.2b KHG: Vom Hoffnungsträger zur neuen Nahkampfzone (KU 10/2022, PDF, 722 kB).
Az. L 10 KR 163/21 KH: Zur Anwendbarkeit der PrüfvV ist die Differenzierung von sachlich-rechnerischem Prüfregime und Wirtschaftlichkeits- bzw. sog. Auffälligkeitsprüfung bedeutsam (Urteilsbegründung).
Az. L 5 KR 347/20: Die Krankenkasse habe allein eine sachlich-rechnerische Prüfung und keine Auffälligkeitsprüfung in Auftrag gegeben (Urteilsbergründung).
Az. S 83 KR 6783/19: Bei Aufrechnung ohne (S)MD-Gutachten verzichtet die Krankenkasse auf die Durchführung des Prüfverfahrens und behauptete Erstattungsansprüche (Medizinrecht Saarland).
Hat der Gesetzgeber den Überblick über die sanktionsbewehrten Kontrollinstrumente verloren? (Krankenhaus Umschau 09/2022, PDF, 154 kB).
Az. S 54 KR 103/21: Kein Wegfall der Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse bei Vorwurf der Falschkodierung (hier: OPS 8-559 Fachübergreifende und andere Frührehabilitation) ohne MDK-Prüfung (Urteilsbegründung).
Az. L 11 KR 637/20: Eine "nur" sachlich falsche Abrechnung kann in der Regel nicht als auf vom Krankenhaus zu vertretenden Angaben beruhend angesehen werden (Urteilsbegründung).
Az. B1 KR 36/20 R: Nichtiges Aufrechnungsverbot im Landesvertrag nach § 112 SGBV (DeGruyter).
Az. L 11 KR 472/17: LSG NRW hat erneut ein Aufrechnungsverbot im nordrhein-westfälischen Landesvertrag bekräftigt (Quaas & Partner).
Az. L 11 KR 472/17: Erforderliche Erschwernisfaktoren sind Voraussetzung für die Vergabe von Aufwandspunkten i.S. des PKMS und des Zusatzentgeltes ZE 130 (hier u.a.: pflegefachliche Erforderlichkeit der Durchführung der Ganzkörperwaschung mit zwei Pflegepersonen) (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 36/20 R: Eine abstrakt durchgeführte Strukturanalyse darf in die Rechnungsprüfung eingehen (hier: OPS 8-98f und PrüfvV 2014), landesvertragliches Aufrechnungsverbot steht hintan (Urteilsbegründung).
Az. S 8 KR 361/20: Anforderungen an die Teambesprechung / Fallkonferenz und deren Dokumentation beim OPS 8-984 (multimodale Komplexbehandlung des Diabetes mellitus) in Abhängigkeit von der Komplexität des Behandlungsfalles (Urteilsbegründung).
Az. B 1 KR 36/20 R: BSG kippt landesvertragliches Aufrechnungsverbot (Medizinrecht Saarland).
Az. B 1 KR 36/20 R: PrüfvV 2014 anwendbar auf sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung 2016 - Aufrechnung möglich (KMH Medizinrecht).
Die künftige Strafzahlung (Aufschlag) nach § 275 c Abs. 3 Satz 1 SGB V wird durch Bescheid der jeweiligen Krankenkasse in Abhängigkeit von der festgelegten Prüfquote gegenüber dem Krankenhaus festgesetzt. Rechtsbehelfe sind Widerspruch und Klage (Medizinrecht RA Mohr).
Az. B 1 KR 36/20 R: Krankenkasse darf Ergebnisse einer abstrakt durchgeführten Strukturanalyse nach PrüfvV 2014 bei Rechnungsprüfung verwenden (Terminbericht 42/21).
Az. B 1 KR 36/20 R: Streichung der aufwendigen intensivmedizinische Komplexbehandlung 8-98f i.R. einer Einzelfallprüfung nach § 275 oder auf Basis einer abstrakt durchgeführten Strukturanalyse? (Terminvorschau 42/21).
Streit um den Versand der Prüfunterlagen für den Medizinischen Dienst (Medcontroller).
Die neue PrüfvV ab dem 01.01.2022 (Medizinrecht Saarland).
Festsetzung der neuen Prüfverfahrensvereinbarung 2021 (PPP-Rechtsanwälte).
Aufrechnung und Ausschlussfrist (Medizinrecht Saarland).
Az. L 1 KR 52/20: LSG Hamburg zu den Strukturvoraussetzungen des OPS 8-98f.- (Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung) (Urteilsbegründung).
Kodierung von Komplexbehandlungen: Neue Hoffnung für Krankenhäuser? (BDO Legal).
Abrechnungen im Krankenhaus: Worauf man sich verlassen kann (KU 10/2020).
Az. B 1 KR 29/19 B: Die Krankenkasse muss das vertragliche Aufrechnungsverbot aus dem § 112 Landesvertrag NRW beachten (Urteilsbegründung).
Neue COVID-19-Gesetzgebung - mehr Luft für Krankenhäuser (Medizinrecht Saarland).
Keine Aufrechnung bei sachlich-rechnerischen Berichtigung? (Medizinrecht Saarland).
S 46 KR 2242/19: Wirksames Aufrechnungsverbot ergibt sich konkludent aus den Regelungen des Landesvertrages NRW (2015) - Unterscheidung einer "sachlich falschen Abrechnung" sowie einer "Abrechnung, die auf unzutreffenden Angaben beruht, die vom Krankenhaus zu vertreten sind" (Urteilsbegründung).
Az. S 5 KR 542/13: Die Durchführung einer zellbasierten immunmodulierenden Therapie (Extrakorporalen Photopherese - ECP) nach Lungentransplantation ist stationär als Zusatzentgelt zu Lasten der GKV abrechenbar (Urteilsbegründung).
Handlungsbedarf durch Änderungen im Rahmen der Krankenhausabrechnung (Ebner Stolz).
MdB nimmt an Fallprüfungen teil: Liquidität der Krankenhäuser erhalten (Wiesentbote).
MDK Prüfungen und die aktuelle Gesetzgebung 01/2020 (VLK, PDF, 155 kB).
Überlegungen zur Aufrechnungserklärung durch Krankenhäuser (ANDREE CONSULT).
Erste Krankenkassen unterlaufen das Aufrechnungsverbot des MDK-Reformgesetzes und bringen Krankenhäusern damit zusätzliche Liquiditätsprobleme (Klinikverbund Hessen).
Ohne Not ins Elend - Unklarheiten des neuen MDK-Reformgesetzes (Medizinrecht Saarland).
Das MD(K)-Trümmergesetz ab 2020 - Handwerkliche Fehler / Wer prüft eigentlich den MDK? (Kaysers Consilium, PDF, 170 kB).
Bundestag beschließt MDK-Reformgesetz - Die 12 wichtigsten Neuregelungen zur Abrechnung (Medizinrecht RA Mohr).
Az. L 4 KR 215/17: Zu den Voraussetzungen eines Verlegungsabschlags bei einer Krankenhausrechnung (PPP-Rechtsanwälte).
Strukturpolitik durch die Hintertür: Wichtige Änderungen für Krankenhäuser durch das MDK-Reformgesetz (Voelker-Gruppe).
Krankenhausabrechnung: Bundestag beschließt Gesetz über bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) (Ebner Stolz).
MDK-Reformgesetz-Verabschiedung: vdek begrüßt Nachbesserungen durch Koalitionsfraktionen (Pressemitteilung).
Änderungsanträge zur MDK-Reform: Krankenhäuser verlieren Vertrauen in Politik (Deutsche Krankenhausgesellschaft).
MDK Reformgesetz: Kein Einknicken des Gesetzgebers gegenüber der Kassenlobby (Verbände Forum).
MDK Reformgesetz - Top oder Flop? - Eine Bewertung der praktischen Umsetzbarkeit (Deutsche Gesellschaft f. Medizincontrolling, PDF, 1,7 MB).
Az. S 49 KR 2980/17: Hohe Therapiedichte und individueller Zustand des Versicherten mit einem VAS von 9 können die Erforderlichkeit der stationären Behandlung begründen (Urteilsbegründung).
Krankenkassen stemmen sich gegen geplante MDK-Reform (Kobinet).
DKG zu VdEK-Forderungen: Kassen wollen gängeln (Deutsche Krankenhausgesellchaft).
MDK-Reformgesetz: Klage(Welle), die Zweite! (Mazars).
Kabinettsentwurf MDK-Reformgesetz (Curacon).
Medizinischer Dienst wird neu aufgestellt (Deutscher Bundestag).
MDK-Reform: Mehr Taktieren statt mehr Qualität - Aufrechnungsverbot und Prüfquoten im MDK-Reformgesetz (Siemens BKK).
MDK-Reform 2020: Der MDK soll unabhängiger, transparenter und effektiver arbeiten (Solidaris).
Az. B 1 KR 3/18 R: Brisanz der Fälligkeit des Vergütungsanspruches des Krankenhauses (Medizinrecht Saarland).
6K-Klinikverbundes Schleswig-Holstein sieht das geplante MDK-Reformgesetz kritisch (Kieler Nachrichten).
Kabinett beschließt Entwurf des MDK-Reformgesetzes (Bundesgesundheitsministerium).
Zur Reform des Medizinischen Dienstes: Unabhängiger Dienst ist Voraussetzung für faire Prüfung (Deutsche Krankenhausgesellschaft).
Licht und Schatten bei Reform der Krankenhausabrechnungsprüfung und Reform der Medizinischen Dienste (VdEK).
MDK-Reform: Zahlen und Fakten im Ringen um die Krankenhausabrechnung (IKK).
MDK-Reformgesetz: DEKV fordert stärkere Orientierung an der Versorgungsrealität bei ethisch-kritischen Fällen (Pressemitteilung).
Hilft das Verbot der Aufrechnung weiter? (Medizinrecht Saarland).
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen MDK-Reformgesetz (Bundesverband Deutscher Privatkliniken).
Krankenhausversorgung: MDK-Reformgesetz belastet Versicherte (BKK Landesverband Bayern).
Krankenhausgesellschaft Sachsen zum Referentenentwurf des MDK-Reformgesetzes (Pressemitteilung).
Eskalationsspirale bei Abrechnungsprüfungen treibe Kosten hoch (Deutsches Ärzteblatt).
Klinikverbund Hessen begrüßt das MDK Reformgesetz (Pressemitteilung).
Referentenentwurf eines MDK-Reform-Gesetzes veröffentlicht (Klinikverbund Hessen).
DKG zum Referentenentwurf für ein MDK-Reformgesetz - Chancen für eine fairere Abrechnungsprüfung (Deutsche Krankenhausgesellschaft).
Medizinischer Dienst soll unabhängiger, transparenter und effektiver arbeiten - Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen - Referentenentwurf MDK-Reformgesetz (Bundesministerium f. Gesundheit, PDF, 743 kB).
Krankenhäuser fordern dringende Reform der Abrechnungsprüfungen - DKG zu den Behauptungen des GKV-Spitzenverbandes zu Abrechnungen im Krankenhaus (Deutsche Krankenhausgesellschaft).
Neckar-Odenwald-Kliniken wenden Verrechnungsschäden größtenteils ab - Aufrechnungsverbot gefordert (Rhein-Neckar-Zeitung).
Saarländische Krankenhausgesellschaft zeigt Verärgerung über Investitionskostenfinanzierung und fordert Gesundheitsministerium zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber der IKK Südwest auf (Pressemitteilung).
Gemeinsame Empfehlung zum Umgang mit der Verrechnungs- und Klagewelle der Krankenkassen beschlossen (Bundessozialgericht).
300 neue Klagen beim Sozialgericht Konstanz - Künftig keine Verrechnungen mehr, ohne dass Klarheit besteht, dass die Ansprüche der Krankenkassen gerechtfertigt sind (Südkurier).