Technische Klarstellung der Vertragsparteien auf Bundesebene zur korrekten Abrechnung der P60B
Technische Klarstellung der Vertragsparteien auf Bundesebene zur korrekten Abrechnung der P60B. Zur korrekten Abrechnung der P60B für zuverlegte Neugeborene im aufnehmenden Krankenhaus ist für die Gruppierung der Fälle zu Abrechnungszwecken der Aufnahmeanlass "V" zu verwenden. Erst für die Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG zum 31.03.2008 ist der Aufnahmeanlass mit "A" anzugeben (InEK).