Az. L 1 KR 28/10: Für die Rechtmäßigkeit der Kodierung einer Nebendiagnose kommt es ausweislich der DKR D003d maßgeblich auf die Beeinflussung des Patientenmanagements durch die der Nebendiagnose zugrundeliegende Erkrankung an
Az. L 1 KR 28/10: Für die Rechtmäßigkeit der Kodierung einer Nebendiagnose kommt es ausweislich der DKR D003d maßgeblich auf die Beeinflussung des Patientenmanagements durch die der Nebendiagnose zugrundeliegende Erkrankung an (Roos Nelskamp Schumacher & Partner).